Klasse
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Beschreibung
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A
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Kein Vorbesitz,
(Einschluß: A1 und M), ab 25/18 Jahre
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Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum
von mehr als 50 ccm oder mit einer durch
die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von mehr als 45 km/h.
Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt
bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der
Erteilung nur zum Führen von Krafträdern
mit einer Motorleistung von nicht mehr als
25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht
von nicht mehr als 0,16 kW/kg; dies gilt
nicht, wenn der Bewerber bei der Erteilung
der Fahrerlaubnis das 25. Lebensjahr vollendet
hat.
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Keine
Befristung der Besitzdauer
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A1
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Kein Vorbesitz,
(Einschluß: M), ab 16 Jahre
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Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum von nicht mehr als
125 ccm und einer Motorleistung von nicht
mehr als 11 kW (Leichtkrafträder) sowie
einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von: 80 km/h für 16 - 17jährige
und unbegrenzt ab 18 Jahre.
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Keine
Befristung der Besitzdauer
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B
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Kein Vorbesitz,
(Einschluß: L und M), ab 18 Jahre
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Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) mit einer zulässigen
Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t und
mit nicht mehr als acht Sitzplätzen
außer dem Führersitz (auch mit
Anhänger mit einer zulässigen
Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder
mit einer zulässigen Gesamtmasse bis
zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs,
sofern die zulässige Gesamtmasse der
Kombination 3,5 t nicht übersteigt).
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Keine
Befristung der Besitzdauer
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BE
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Vorbesitz Klasse B, (Einschluß: keine), ab 18 Jahre
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Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger
bestehen und die als Kombination nicht unter
Klasse B fallen. Bei Lastkraftwagen mit
durchgehender Bremse und bestimmten Geländefahrzeugen
darf die Anhängelast höchstens
das 1,5-fache der zulässigen Gesamtmasse
des ziehenden Fahrzeugs betragen.
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Keine
Befristung der Besitzdauer
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C
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Vorbesitz Klasse B, (Einschluß: C1), ab 18 Jahre
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Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und mit nicht
mehr als acht Sitzplätzen außer
dem Führersitz (auch mit Anhänger
mit einer zulässigen Gesamtmasse von
nicht mehr als 750 kg). Auch Kraftomnibusse
im Inland ohne Fahrgäste bis 7,5 t
zulässiger Gesamtmasse - gegebenenfalls
mit Anhänger -, wenn die Fahrten lediglich
zur Überprüfung des technischen
Zustandes des Fahrzeugs oder der Überführung
an einen anderen Ort dienen. Der Einsatz
in der gewerblichen Güterbeförderung
unter 21 Jahren ist nur bis 7,5 t zGM. einschl.
eines Anhängers zulässig (EWG
3820/85 Art. 5).
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Befristung der Besitzdauer auf 5 Jahre, anschl. erneute ärztliche
Untersuchung und augenärztliches
Gutachten.
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CE
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Vorbesitz Klasse C, (Einschluß: BE, C1E, T sowie D1E bei Vorbesitz
von D1 und DE - bei Vorbesitz von D), ab
18 Jahre
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Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger
über 750 kg zulässige Gesamtmasse.
Der Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung
unter 21 Jahren ist nur bis 7,5 t zGM. einschl.
eines Anhängers zulässig (EWG
3820/85 Art. 5).
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Befristung der Besitzdauer auf 5 Jahre, anschl. erneute ärztliche
Untersuchung und augenärztliches
Gutachten.
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C1
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Vorbesitz Klasse B, (Einschluß: keine), ab 18 Jahre
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Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 3,5 t aber nicht
mehr als 7,5 t und mit nicht mehr als acht
Sitzplätzen außer dem Führersitz
(auch mit Anhänger mit einer zulässigen
Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Auch Kraftomnibusse im Inland ohne Fahrgäste
bis 7,5 t zulässiger Gesamtmasse -
gegebenenfalls mit Anhänger -, wenn
die Fahrten lediglich zur Überprüfung
des technischen Zustandes des Fahrzeugs
oder der Überführung an einen
anderen Ort dienen. Der Einsatz in der gewerblichen
Güterbeförderung unter 21 Jahren
ist nur bis 7,5 t zGM. einschl. eines Anhängers
zulässig (EWG 3820/85 Art. 5).
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Befristung der Besitzdauer bis zur Vollendung des 50sten Lebensjahres,
danach für jeweils 5 Jahre erneute
ärztliche Untersuchung und augenärztliches
Gutachten.
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C1E
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Vorbesitz Klasse C1, (Einschluß: BE sowie D1E und DE, sofern
der Inhaber Klasse D1 bzw. D besitzt), ab
18 Jahre
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Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 oder
D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen,
sofern die zulässige Gesamtmasse der
Kombination 12 t und die zulässige
Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse
des Zugfahrzeuges nicht übersteigen.
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Befristung der Besitzdauer bis zur Vollendung des 50sten Lebensjahres,
danach für jeweils 5 Jahre erneute
ärztliche Untersuchung und augenärztliches
Gutachten.
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D
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Vorbesitz Klasse B, (Einschluß: D1), ab 21 Jahre
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Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) zur Personenbeförderung
mit mehr als 8 Sitzplätzen außer
dem Führersitz (auch mit Anhängern
mit einer zulässigen Gesamtmasse von
nicht mehr als 750 kg).
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Bei
Ersterteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches
Gutachten oder medizinisch-psychologisches
Gutachten. Nach jeweils 5 Jahren ärztliche
Untersuchung, sowie ein augenärztliches
Gutachten. Ab dem 50. Geburtstag sowie
bei jeder folgenden Verlängerung
wird wie bei der Ersterteilung verfahren.
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DE
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Vorbesitz Klasse D, (Einschluß: BE, D1E sowie C1E sofern der
Inhaber Klasse C1 besitzt), ab 21 Jahre
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Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger
über 750 kg zulässige Gesamtmasse,
im Inland nur mit Gepäckanhänger.
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Bei
Ersterteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches
Gutachten oder medizinisch-psychologisches
Gutachten. Nach jeweils 5 Jahren ärztliche
Untersuchung, sowie ein augenärztliches
Gutachten. Ab dem 50. Geburtstag sowie
bei jeder folgenden Verlängerung
wird wie bei der Ersterteilung verfahren.
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D1
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Vorbesitz Klasse B, (Einschluß: keine), ab 21 Jahre
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Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) zur Personenbeförderung
mit mehr als acht und nicht mehr als 16
Sitzplätzen außer dem Führersitz
(auch mit Anhängern mit einer zulässigen
Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
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Bei
Ersterteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches
Gutachten oder medizinisch-psychologisches
Gutachten. Nach jeweils 5 Jahren ärztliche
Untersuchung, sowie ein augenärztliches
Gutachten. Ab dem 50. Geburtstag sowie
bei jeder folgenden Verlängerung
wird wie bei der Ersterteilung verfahren.
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D1E
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Vorbesitz Klasse D1, (Einschluß: BE, C1E sofern der Inhaber
Klasse C1 besitzt), ab 21 Jahre
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Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger
über 750 kg zulässige Gesamtmasse.
Die zulässige Gesamtmasse der Kombination
darf 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse
des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs
nicht übersteigen.
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Bei
Ersterteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches
Gutachten oder medizinisch-psychologisches
Gutachten. Nach jeweils 5 Jahren ärztliche
Untersuchung, sowie ein augenärztliches
Gutachten. Ab dem 50. Geburtstag sowie
bei jeder folgenden Verlängerung
wird wie bei der Ersterteilung verfahren.
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L
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Kein Vorbesitz,
(Einschluß: Keine), ab 16 Jahre
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Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für
land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt
sind und für solche Zwecke eingesetzt
werden, mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
als 32 km/h und Kombinationen aus diesen
Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie
mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr
als 25 km/h geführt werden und, sofern
die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit
des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h
beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 25 km/h in der durch
die StVZO vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet
sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen
und Flurförderzeuge mit einer durch
die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen
aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
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M
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Kein Vorbesitz,
(Einschluß: keine), ab 16 Jahre
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Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine
oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum
von nicht mehr als 50 ccm) und Fahrräder
mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen
Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor
mit einem Hubraum von nicht mehr als 50
ccm, die zusätzlich hinsichtlich der
Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von
Fahrrädern aufweisen).
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Kein
Vorbesitz, (Einschluß: L und
M), ab 16/18 Jahre
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T
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Zugmaschinen, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende
Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach
ihrer Bauart für die Verwendung für
land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt
sind und für solche Zwecke eingesetzt
werden (auch mit Anhänger), bis 18
Jahre nur bis 40 km/h.
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Keine
Befristung der Besitzdauer
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